Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten müssen sich im kommenden Jahr auf veränderte Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung einstellen. Darauf weisen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften hin. Am 1. Januar 2011 tritt die DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie löst die bisherigen Vorschriften ab, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung die Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt.
Neue Vorschrift für Arbeitssicherheit
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, sich von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Bisher sei dies in Form fester Einsatzzeiten geschehen, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die Unternehmen hätten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung habe aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lägen.
Neuregelung orientiert sich an Leistungskatalogen
Die Neuregelung orientiert sich daher nicht ausschließlich an festen Einsatzzeiten, sondern an Leistungskatalogen. Aus denen lasse sich der tatsächlich notwendige personelle Aufwand besser ableiten, heißt es bei der DGUV. Der Unternehmer könne nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er brauche. Er trage damit aber auch mehr Eigenverantwortung.
Neue DGUV Vorschrift im Einzelnen
Die Vorschrift sieht keine Übergangsfristen vor. Die Präventionsdienste der DGUV stehen als Berater und Unterstützer bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Wenn Schwierigkeiten auftreten, müsse ein Unternehmen nicht mit Sanktionen rechnen. Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen:
- In Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sog. alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es zum Beispiel um die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft unter anderem das betriebliche Gesundheitsmanagement.
- Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.