Anlaufstellen bei Streitigkeiten
Gesetzlich garantiert wird Ihnen nun auch bei Fernabsatzverträgen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens. Im Fall eines Streites ist für die Streitbeilegung bei Verträgen über Finanzdienstleistungen eine spezielle Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank verantwortlich. Einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungsverträgen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Versicherungsombudsmänner.
Fazit: Vor- und Nachteile für Verbraucher durch die neuen Regelungen
Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen von Fernabsatzverträgen bringen einige Vorteile mit sich, z.B. wurden die Bereiche des Fernabsatzes von Waren und Dienstleistungen (z.B. Vertragsabschlüsse per Internet, Telefon oder Post) verbraucherfreundlicher gestaltet. Im Finanzdienstleistungsbereich betrifft dies insbesondere die Eröffnung von Bankkonten sowie den Abschluss von Versicherungs- und Kreditverträgen per Post und Internet.
Dadurch sind Anbieter zu umfassender Information über das Produkt vor Vertragsabschluss (z.B. über Ansprechpartner, Zinssätze, Kündigungsfristen, sonstige Vertragsmodalitäten) per E-Mail oder in Papierform verpflichtet. Zudem gilt hier nun auch das Widerrufsrecht, das im Falle der ordnungsgemäßen Information vor Vertragsabschluss regelmäßig 2 Wochen beträgt. Versicherungsnehmer erhalten die für das erste Versicherungsjahr gezahlten Prämien im Falle der Kündigung zurück, sofern sie über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.
Einziger Wermutstropfen ist die neue Regelung zu den Rücksendekosten, die nunmehr den Bestellern als regelmäßige Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. D.h. Rücksendungen können nicht mehr unfrei erfolgen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde.
(Stand Dezember 2004)

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