Rückversicherungsarten 

Ausgeglichener Bestand gleich geringes Risiko?

Ein Versicherungsunternehmen hat im Regelfall einen großen Versicherungsbestand, auch Portefeuille genannt. Wenn viele gleichartige und gleichgewichtige Risiken in einem Portefeuille versichert sind, gilt der Bestand als ausgeglichen. Diese Ausgeglichenheit ist auf das Gesetz der großen Zahlen zurückzuführen.

Das Gesetz der großen Zahlen wurde von Jakob Bernoulli um 1700 entdeckt und besagt, dass sich der durchschnittliche Schaden, den Mitglieder einer Gruppe erleiden, mit steigender Gruppengröße einem festen Wert annähert. Versichert ein Unternehmen z.B. nur Autos und das in großer Zahl, kann es die Prämien verlässlich kalkulieren, da der Schaden mit steigendem Versicherungsbestand berechenbarer wird.

Da aber die wenigsten Versicherer ein ausgeglichenes Portefeuille haben, besteht ein Bedarf, das verbliebene Risiko rückzuversichern. Doch auch bei einem ausgeglichenen Portefeuille können sogenannte Zufalls- oder Änderungsrisiken die Kalkulation des Versicherers zunichte machen. In die Kategorie Zufallsrisiken sind z.B. Ereignisse wie die Anschläge auf das World Trade Center oder Verwüstungen durch Stürme einzuordnen.

Unter Änderungsrisiko versteht man das Abweichen vom statistisch erwarteten Schadensverlauf infolge wirtschaftlicher, politischer oder gesellschaftlicher Veränderungen. Die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze 1989 war ein Fall eines verwirklichten Änderungsrisikos. Wegen dieser Zufalls- und Änderungsrisiken besteht auch für Versicherer mit ausgeglichenem Bestand der Bedarf an einer Rückversicherung.

Die Versicherungsunternehmen wälzen nicht das komplette Risiko auf den Rückversicherer ab. Es wird immer nur ein Teil des Risikos rückversichert. Bei den Rückversicherungsarten unterscheidet man zwischen proportionalen und nichtproportionalen Rückversicherungen.

Die proportionale Rückversicherung

Bei der proportionalen Rückversicherung werden die Schäden und Prämien zwischen Erstversicherer und Rückversicherer in einem festen Verhältnis aufgeteilt. Wenn Erst- und Rückversicherer z.B. eine Quote von 30 Prozent vereinbart haben, erhält der Rückversicherer 30 Prozent der Prämien, muss aber auch 30 Prozent der Schäden tragen. Auf den ersten Blick sieht es nicht so aus, als ob sich das Geschäft auch für den Rückversicherer rechnet. Ein Beispiel macht dies jedoch deutlich:

Das Prämienvolumen für einen Versicherungsbestand eines Erstversicherers beläuft sich auf 90 Millionen Euro. Hiervon sind 60 Millionen für die Schadensbelastungen, 20 Millionen für Betriebskosten und 10 Millionen als Gewinn veranschlagt. Entsprechend der Quotenvereinbarung erhält der Rückversicherer 27 Millionen Euro (30 Prozent von 90 Millionen). Von dieser Summe muss er 18 Millionen Euro für Schäden aufwenden (30 Prozent von 60 Millionen). Von den übrigen 9 Millionen werden noch anteilige Betriebskosten durch Provisionszahlungen an den Erstversicherer abgegolten, da die Kosten nur beim Erstversicherer anfallen. Der übrige Teil verbleibt jedoch beim Rückversicherer als Gewinn.

Prämien-/Kostenverteilung bei proportionaler Rückversicherung











*RV zahlt Provision an EV zum Ausgleich für Betriebskosten

Die Schadensbelastungen beruhen bei der Kalkulation auf Prognosen. Wenn die Schadensbelastungen die in unserem Beispiel einkalkulierten 60 Millionen Euro überschreiten, muss sich der Rückversicherer dennoch mit dem vereinbarten Prozentsatz daran beteiligen. In einem solchen Fall hat sich der Abschluss einer Rückversicherung für den Erstversicherer gelohnt.

Die nichtproportionale Rückversicherung

Bei der nichtproportionalen Rückversicherung beteiligt sich der Rückversicherer nicht mit einer festen Quote an der Schadensbelastung des Erstversicherers. Die nichtproportionale Rückversicherung ähnelt vielmehr den Policen, die der Erstversicherer mit dem Kunden abschließt. Die Schadensaufteilung richtet sich hier nach dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Ähnlich wie der normale Versicherungsnehmer hat der Erstversicherer eine Selbstbeteiligung.

Der Rückversicherer springt erst ein, wenn die Schäden eine gewisse Höhe (Priorität) erreicht haben. Die über die Priorität hinausgehenden Schäden werden dann vom Rückversicherer bis zu einem vereinbarten Deckungslimit (Plafond) übernommen. Hierfür erhält der Rückversicherer eine individuell zu vereinbarende Vergütung.

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